BGE 5A_751/2013 vom 21. Mai 2014: Laut Bundesgericht führte der Abschluss der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung im Eheschutzverfahren nicht zur Auflösung des Güterstandes, hatte also keine automatische Gütertrennung zur Folge. Die Gütertrennung hätten die Eheleute entweder in der gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung ebenfalls aufnehmen oder in einem separaten Ehevertrag auf dem Notariat abschliessen müssen. Dieses Versäumnis führte dazu, dass die Abmachungen der Eheleute zur Aufteilung Ihres Vermögens anlässlich der Trennung güterrechtlich nicht verbindlich waren. Die güterrechtliche Abrechnung war deshalb bei der späteren Scheidung noch zu regeln.