BGE 5A_850/2020 vom 4.7.2022 zur Aufnahme / Ausdehnung der Erwerbstätigkeit: Beide Ehegatten haben im Rahmen der verfügbaren Mittel grundsätzlich Anspruch auf eine gleiche Lebenshaltung, solange die Ehe fortbesteht. In diesem Stadium stellt sich einzig die Frage nach einer vollständigen Ausschöpfung der Eigenversorgungskapazität. Die Übergangsfristen zur Wiederaufnahme oder Ausdehnung einer Erwerbstätigkeit sind in guten finanziellen Verhältnissen grosszügig zu bemessen. In diesem Fall musste die Ehefrau erst ab Scheidungsverfahren ihre Teilzeitarbeit aufstocken. Dies im Wesentlichen, weil während des Zusammenlebens von rund 20 Jahren, die Teilzeitarbeit von beiden Eheleuten gewollt war und zur gehobenen Lebensführung gehörte, die Ehefrau fortgeschrittenen Alters und der finanzielle Rahmen dank des hohen Einkommens des Ehemannes ausserordentlich günstig war.