BGE: 5A_766/2008 vom 04. Februar 2009: Bei der Zuteilung der ehelichen Wohnung stehen die Interessen der Kinder und die Tatsache, dass es für den alleinstehenden Ehegatten in der Regel einfacher ist, eine Wohnung zu finden, sowie berufliche und gesundheitliche Gründe im Vordergrund. Erst in zweiter Linie wird die emotionale Bindung an das bisherige Heim berücksichtigt. Finanzielle Gründe können nur ausnahmsweise entscheidend sein.