BGE 2A.433/2000 vom 12.07.2001: Ehegatten werden nur dann getrennt besteuert, wenn sie gestützt auf Art. 23 des Zivilgesetzbuches je einen eigenen Wohnsitz begründet haben, nicht gemeinschaftlich über die finanziellen Mittel verfügen und die eheliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Die zuletzt genannte Bedingung setzt laut Bundesgericht eine dauernde Trennung und damit eine Aufhebung des gemeinsamen Haushalts im Sinne von Art. 117 oder Art. 175/176 ZGB voraus. Solange die Ehegatten wie etwa im Falle einer so genannten «Wochenendehe» nur über getrennte Wohnsitze verfügen, an der ehelichen Gemeinschaft aber festhalten, liegt keine getrennte Ehe im Sinne des Gesetzes über die direkte Bundessteuer vor.