BGE 4C.234/1999 vom 12. Januar 2000: Die Bank hat ausschliesslich die mutmasslichen Interessen der Erben zu wahren. Ein Mann hatte seinem Freund eine Vollmacht über den Tod hinaus gewährt, welche dieser benutzte, um das Nachlassvermögen auf seine eigenen Konten überweisen zu lassen. Die Bank hat ihre Sorgfaltspflichten verletzt, indem sie die Gelder ohne weitere Überprüfung freigab.