BGE 4A_409/2017 vom 17.01.2018: Ein Kunde hat drei Hypothekartranchen an verschiedenen Tagen per Telefon abgeschlossen und die Zinssätze fixiert. Zuvor hatte er während Monaten mit der Bank verhandelt. Die Bank war bereit zur Hypothekenvergabe mit der Auflage, dass die Pensionskasse als Sicherheit verpfändet werden müsse. Beim telefonischen Abschluss war die PK-Verpfändung nicht mehr besprochen worden. Als der Kunde die Verträge zur Unterschrift erhielt, war auch ein Pfandvertrag für das PK-Guthaben dabei. Der Kunde machte daraufhin geltend, die Hypothekarverträge seien nicht gültig zustande gekommen. Er sei mit der PK-Verpfändung nicht einverstanden. Das Bundesgericht gab aber der Bank Recht. Er musste die Vorfälligkeitsentschädigung für die Auflösung zahlen.