BGE 2C_429/2008 vom 10.12.2008: Steuerpflichtige können nicht die ganzen Bruttoprämien der Krankenversicherung abziehen, wenn ihnen ein Teil davon durch Ergänzungsleistungen EL oder Prämienverbilligungen IPV vergütet wird. Nur die aus eigenen Mitteln gezahlte Differenz kann bis zum steuerlichen Höchstbetrag abgezogen werden.