Bundesgerichtsentscheide zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei Hypotheken
Die Vorfälligkeitsentschädigung ist nur mit Schuldzinsen gleichzusetzen, wenn die aufgelöste Hypothek beim gleichen Gläubiger mit anderen Konditionen erneuert wird. Vorfälligkeitsentschädigungen, die beim Verkauf der Liegenschaft für die Auflösung der Hypothek gezahlt werden, sind bei der Grundstückgewinnsteuer abzugsfähig, so das Bundesgericht.
BGE 143 II 396: Die Kantone haben die Abzugsfähigkeit von Vorfälligkeitsentschädigungen bei der Auflösung von Hypotheken unterschiedlich beurteilt. Das Bundesgericht hat in einem Fall aus dem Kanton Neuenburg entschieden, dass es sich rechtfertigen kann, solche Zahlungen als abzugsfähige Schuldzinsen zu betrachten, wenn die Hypothek beim gleichen Gläubiger mit anderen Konditionen erneuert wird.