Bei der Direkten Bundessteuer wie auch in allen Kantonen kann man die notwendigen Kosten für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsort abziehen. Steuerpflichtige können in der Regel die Kosten der öffentlichen Verkehrsmittel geltend machen, auch wenn sie das Privatfahrzeug benutzen. Steht kein öffentliches Verkehrsmittel zur Verfügung oder ist dessen Benutzung nicht zumutbar, kann man ausnahmsweise auch die Kosten für das private Motorfahrzeug abziehen. Die Gründe für diese Ausnahmen unterscheiden sich kantonal, die Wegleitung zur Steuererklärung gibt Auskunft darüber.