Gewisse Kosten für die Verwaltung von Wertschriften können in der Steuererklärung abgezogen werden, allerdings längst nicht alle. So wird nach Ansicht des Fiskus das Vermögen nämlich nicht verwaltet, sondern vermehrt, wenn Wertpapiere gekauft, verkauft oder umgeschichtet werden. Daher sind die dabei anfallenden Gebühren, Kommissionen und Courtagen nicht abzugsfähig. In den meisten Kantonen können auch Honorare für Finanz-, Anlage- und Steuerberatungen sowie für ein Vermögensverwaltungsmandat nicht abgezogen werden.