BGE 133 II 114: Die Veranlagungsbehörde kann vom Steuerpflichtigen alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die für seine Veranlagung von Bedeutung sein können, vorausgesetzt, dass sie nicht ausschliesslich seine Geschäftspartner betreffen und dass sie keinen unzumutbaren Aufwand bedingen. Der betroffene Steuerpflichtige war der Aufforderung des Steueramts nicht nachgekommen, die detaillierten Kontoauszüge zweier seiner Konten für drei Jahre auszuhändigen. Dem Steueramt ging es darum abzuklären, ob die auf den Konten eingegangenen Zahlungen ordnungsgemäss deklariert worden waren. Da dies aus den dem Steueramt eingereichten Unterlagen nicht ersichtlich war, war der Aufwand für den Steuerpflichtigen gemäss den Bundesrichtern zumutbar und verhältnismässig.