BGE 2C_851/2011 vom 15.8.2012: Das Steueramt hatte bei einer Steuerhinterziehung die Busse für die Betroffene auf die Hälfte der hinterzogenen Steuer festgelegt. Das Bundesgericht reduzierte die Busse auf einen Drittel der hinterzogenen Steuer, weil das Verschulden aufgrund schwerer Krankheit und Arbeitslosigkeit der Steuerpflichtigen bescheiden gewesen sei.