BGE 4A_141/2011 vom 6. Juli 2011: Die Kündigung respektive der Widerruf eines Unterrichtsvertrags mitten im Semester ist grundsätzlich unzeitig gemäss Artikel 404 Absatz 2 des Obligationenrechts. Dadurch verliert die Schülerin den Anspruch auf Rückforderung des bezahlten Schuldgeldes. Dieses kann als Konventionalstrafe für den unzeitigen Widerruf angesehen werden.