BGE 132 IV 76: Ein «Schenkkreis» funktioniert nach dem Schneeballsystem und ist deshalb eine verbotene lotterieähnliche Unternehmung. Die Durchführung einer solchen Veranstaltung ist strafbar. Den Begriff «Schenkkreis» definiert das Bundesgericht so: Den Teilnehmenden wird gegen Leistung eines Einsatzes ein Gewinn in Aussicht gestellt, der nur erzielt werden kann, wenn es gelingt, weitere Personen zur Teilnahme am «Schenkkreis» durch Leistung eines Einsatzes zu veranlassen. Die Leistung eines einzigen Einsatzes ist jedoch nicht strafbar.