BGE 5A_630/2016 vom 26. Mai 2017: Die AHV-Rente von Liechtenstein sei vergleichbar mit der schweizerischen, entschied das Bundesgericht. Daher sei sie ebenfalls absolut unpfändbar - mit einer Ausnahme: Die liechtensteinische AHV-Rente übersteigt zusammen mit der Schweizer AHV und weiteren unpfändbaren ausländischen Altersgrundrenten den Betrag der schweizerischen maximalen AHV-Rente von derzeit 2‘350 Franken. Dann würde der absolute Pfändungsschutz nicht gelten, meinte das Bundesgericht.