Für Betroffene ist eine Pfändung eine unangenehme und demütigende Prozedur. Sie müssen ihre gesamten finanziellen Verhältnisse offenlegen.
Wenn der Lohn gepfändet wird, ist man verpflichtet, dem Betreibungsamt Angaben über sein Einkommen zu machen. Wer sich weigert oder lügt, kann bestraft werden.
Der Pfändungsbeamte berechnet das betreibungsrechtliche Existenzminimum. Dieses besteht aus einem pauschalen Grundbetrag für Essen, Kleider, Körperpflege, Hobby und Wohnungsunterhalt sowie aus weiteren notwendigen Auslagen wie Miete, Krankenkasse, Berufsauslagen, Fahrt zum Arbeitsplatz, Unterhaltsbeiträgen, Betreuungs- und Schulkosten für die Kinder sowie Auslagen für Arzt, Zahnarzt und Medikamente. Diese Auslagen berücksichtigt das Betreibungsamt nur, wenn man mit Quittungen belegen kann, dass man die Beträge tatsächlich bezahlt hat.
Die Differenz zwischen dem Existenzminimum und dem monatlichen Nettoeinkommen ergibt die pfändbare Quote. Diese muss der Arbeitgeber jeden Monat dem Betreibungsamt abliefern.
Die Lohnpfändung dauert maximal ein Jahr. Wenn dann noch nicht die ganze Schuld bezahlt ist, erhält der Gläubiger für den Restbetrag einen Verlustschein. Mit diesem kann er einen jederzeit wieder betreiben.