Massnahmen des Nachteilsausgleichs kommen in Frage für Schülerinnen und Schüler, die eine diagnostizierte körperliche, geistige oder psychische Behinderung haben, welche sich auf ihre Chancengleichheit bei schulischen Aktivitäten auswirkt. Dies kann beispielsweise bei einer Sprach-, Körper-, Hör- und Sehbehinderung, bei einer Autismus-Spektrum-Störung (ASS), einer Lese-Rechtschreibstörung oder bei einer Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) vorkommen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleichs darf nicht dazu führen, dass die Fähigkeitsanforderungen heruntergesetzt werden, also dass beispielsweise Prüfungen für diese Kinder einfacher gemacht werden.