Gibt es weder einen Vorsorgeauftrag noch eine Beistandschaft, haben Ehepartner und eingetragene gleichgeschlechtliche Partner im Fall der Urteilsunfähigkeit des anderen ein gegenseitiges Vertretungsrecht. Das gilt aber nur, wenn sie zusammenleben oder sich regelmässig und persönlich Beistand leisten. Entscheidend ist, dass die Beziehung gelebt wird. Das wird sie auch, wenn sich etwa die Ehefrau um ihren Ehemann im Pflegeheim kümmert. Zerstrittene, getrennt lebende Eheleute dagegen haben kein Vertretungsrecht.