Erwachsenenschutz

Beistände und Beiständinnen

Die Erwachsenenschutzbehörde ernennt als Beistand oder Beiständin eine natürliche Person, die für die vorgesehenen Aufgaben persönlich und fachlich geeignet ist. Das Gesetz unterscheidet zwischen privaten Beiständen oder Beiständinnen und Amtsbeiständen oder Amtsbeiständinnen
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