Seit 1.1. 2013 gibt es das Erwachsenenschutzrecht, es steht im Zeichen der Selbstbestimmung. Ziel ist, dass auch eine schutzbedürftige Person so weit als möglich selbstbestimmt leben kann. Dementsprechend soll ein Eingriff in die Rechtstellung der betroffenen Person nur dann erfolgen, wenn es nicht anders geht und nur dort, wo es zwingend notwendig wird. Es ist ein Gesetz, das bei den Bedürfnissen der Betroffenen ansetzt und nicht bei der Frage, was Hilfe kosten darf.
Für den Fall der eigenen Urteilsunfähigkeit kann mittels einem Vorsorgeauftrag vorgesorgt werden und Patientenverfügungen sind auf Bundesebene geregelt. Es gibt (ausser für Kinder) keine Vormundschaften mehr, dafür massgeschneiderte Beistandschaften.
Das Erwachsenenschutzrecht gewährleistet den Schutz von Urteilsunfähigen in Heimen und regelt detailliert, wann eine hilfsbedürftige Person gegen ihren Willen in eine Klinik eingewiesen werden darf.
Es gibt keine Vormundschaftsbehörden mehr, dafür Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, besser bekannt unter dem Kürzel Kesb.