Religion und Ethik
Rechtsratgeber
GrundlageKirchenaustritt
Juristisch gesehen ist ein Kirchenaustritt eine «einseitige Willenserklärung», welche sofortige Wirkung entfaltet
Mittels eingeschriebenem Brief kann der Kirchgemeinde der Austrittswunsch mitgeteilt werden, welcher sofortige Wirkung zur Folge hat: Sie schulden ab dann keine Kirchensteuer mehr, falls Sie in einem Kanton oder eine Gemeinde wohnen, wo eine solche erhoben wird. Aber Achtung! Nicht in allen Kantonen geht dies so einfach: In einigen Kantonen (z.B. in St. Gallen) wird zusätzlich zur Austrittserklärung eine Beglaubigung der Unterschrift verlangt.