Stationäre Therapien sind teuer und werden nur selten von der Krankenkasse oder anderen Versicherungen vollumfänglich finanziert. Wenn sie nicht selber bezahlt werden können, ist der Gang zur Sozialhilfe unausweichlich. Bezahlt die Behörde die Therapie mit Sozialhilfegeldern, wird sie einen Teil der Kosten bei den Verwandten einzutreiben versuchen. Dabei kann sie sich auf die so genannte Verwandtenunterstützungspflicht stützen. Dieses Gesetz birgt Zündstoff - insbesondere, wenn die Verwandten meinen, der Therapiewillige habe sich seine Sucht selber eingebrockt und solle nun auch selber schauen, wie er da herauskomme. Die Schuldfrage trägt aber nicht zur Lösung des Problems bei - und ist vom Gesetz her bedeutungslos.