Die Kosten für die jährlicher Zahnkontrolle und Dentalhygiene werden von der Sozialhilfe bezahlt. Auch Notfallbehandlungen und zweckmässige Sanierungen sind von der Sozialhilfe zu übernehmen:

Die Notfallbehandlung soll Patientinnen und Patienten schmerzfrei und kaufähig machen.
Eine einfache und zweckmässige Sanierung besteht in der Entfernung nicht erhaltenswerter Zähne und Wurzelreste, dem Erhalt strategisch wichtiger Zähne und Wurzelreste, im Legen von Füllungen und dem Erhalt der längerfristigen Kaufähigkeit mittels teilprothetischen Methoden. Kronen- und Brückenversorgungen fallen in der Regel nicht unter den Begriff der einfachen Sanierung.
Ausser in Notfällen ist vor jeder Behandlung ein Kostenvoranschlag an die zuständige Sozialbehörde einzureichen. Dieser soll auch das Behandlungsziel enthalten.
Bei teuren Behandlungen kann die freie Zahnarztwahl eingeschränkt und der Vertrauenszahnarzt der Sozialbehörde beigezogen werden.
Zahnarztkosten werden zum Suva-Tarif bzw. zum Sozialtarif des jeweiligen Kantons übernommen. Details können Sie im Merkblatt der Skos «Revidierter Zahnarzttarif ab 1. Januar 2018» nachlesen.