In der heutigen arbeitsteiligen Wirtschaft kommt es häufig vor, dass die Verantwortlichen von Datenbearbeitungen diese in ihrem Auftrag von Dritten durchführen lassen. Ein typischer Anwendungsfall solcher Auftragsbearbeitungen ist die Auslagerung von IT-Funktionen an einen Cloud-Provider. Gemäss Datenschutzgesetz (DSG) dürfen Privatpersonen und Firmen die Datenbearbeitung auch Dritten übertragen, wenn sie dafür sorgen, dass die Daten nur so bearbeitet werden, wie sie es selbst tun dürften (Bearbeitungsgrundsätze) – und wenn keine Geheimhaltungspflicht wie etwa beim Militär besteht.