Nichtig erklärt wird eine Einbürgerung, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen wurde. Dafür muss der Betroffene bewusst falsche Angaben gemacht haben oder es bewusst unterlassen haben, die Behörden über eine für die Einbürgerung wichtige Tatsache zu informieren. Dazu gehören bspw. die Geburt eines ausserehelichen Kindes oder die Trennung vom Schweizer Ehegatten. Nachdem das Staatssekretariat für Migration (SEM) - etwa durch den Kanton, die Gemeinde, das Zivilstandesamt, den Schweizer Partner oder durch eine andere Quelle - vom Vorliegen eines solchen Falles Kenntnis erlangt hat, kann es die Einbürgerung innert zwei Jahren für nichtig erklären, spätestens aber innert acht Jahren. Es ist daher sehr wichtig, dass Einbürgerungsformulare wahrheitsgetreu ausgefüllt werden.