Bei erleichterten Einbürgerungen ist allein das Staatssekretariat für Migration für den Entscheid zuständig. Der Kanton und die Gemeinde haben nur ein Anhörungs- und Beschwerderecht. Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung dauert das Verfahren weniger lang und die Kosten sind tiefer. Die erleichterte Einbürgerung steht insbesondere Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern, ausländischen Kindern von Schweizern sowie Personen der dritten Ausländergeneration offen.