Minderjährige ausländische Kinder, die vor dem 1. Januar 2006 geboren wurden und einen schweizerischen Vater und eine ausländische Mutter haben, die nicht verheiratet sind, werden nicht automatisch Schweizer Bürger. Heiraten die Eltern und hat der Vater die Vaterschaft nachgewiesen, erhalten ihre Kinder von Gesetzes wegen wie durch Geburt das Schweizer Bürgerrecht. Heiraten die Eltern nicht, besteht für das ausländische Kind unter Umständen die Möglichkeit einer erleichterten Einbürgerung. Wenn Sie im Ausland wohnen, sollten Sie Ihre Kinder nach der Heirat bei der Schweizer Botschaft anmelden.