Dem Disziplinarfehler gleichgestellt sind leichte Verstösse des Militärstrafrechts, im Strassenverkehr und im Zusammenhang mit Betäubungsmitteln. Im Militärstrafrecht muss die Möglichkeit einer disziplinarischen Bestrafung ausdrücklich im Tatbestand vorgesehen sein (Beispiele: leichter Fall von Ungehorsam, leichter Fall der Nichtbefolgung von Dienstvorschriften). Im Strassenverkehr muss die Verfehlung mit dem Truppendienst oder einer anderen nach Militärstrafrecht strafbaren Handlung im Zusammenhang stehen (z.B. Geschwindigkeitsübertretung während einer militärischen Übung).