Damit im Militär eine militärische Strafverfolgungsbehörde (Untersuchungsrichter, evtl. Militärpolizei) wirken darf, braucht es die Anordnung des Verfahrens durch den Bataillons-/Abteilungskommandanten (im Dienst) bzw. den Oberauditor (Delikte ausser Dienst und Völkerrechtsverletzungen). Vorermittlungen sind im Militär unzulässig.