Wer wegen eines Strafurteils für die Armee unzumutbar geworden ist, kann ausgeschlossen werden. Wer die Aushebung noch vor sich hat, wird dann unter Umständen gar nicht erst zur Rekrutierung aufgeboten. Eine bedingte Geldstrafe führt meist noch nicht zum Ausschluss. Möglich ist aber eine Degradierung. Auch das Strafurteil selbst kann den Ausschluss vorsehen. Eine Wiederzulassung ist aber möglich.