BGE 1C_275/2007 vom 16.05.2008: Gegen einen Automobilisten wurde wegen einer mittelschweren Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmonatiger Führerausweisentzug verhängt. Für die Abgabe des Ausweises bewilligte ihm das Strassenverkehrsamt einen Aufschub bis am 1. März. Der betroffene Autofahrer sandte den Ausweis bereits am 26. Februar ein und setzte sich am 1. März trotzdem nochmals ans Steuer eines Motorfahrzeugs. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass der Entzug bereits mit der effektiven Abgabe des Ausweises zu laufen begann. Zu Recht gingen die Vorinstanzen deshalb von einem Fahren trotz Ausweisentzug aus und erhöhten diesen Entzug auf 6 Monate.