BGE 1C_464/2007 vom 22.05.2008: Nach bisheriger Gerichtspraxis genügt eine 5-jährige Fahrabstinenz zur Anordnung einer neuen Führerprüfung. Das Bundesgericht hielt dazu fest, dass solche Prüfungsanordnungen zwar nicht schematisiert werden dürfen. Dennoch hiess es die Anordnung einer neuen Fahrprüfung bei einem Automobilisten, der 11 Jahre kein Motorfahrzeug mehr gelenkt hatte, gut. Auch wenn der Betroffene früher lange Zeit gefahren war, sind ihm - so das Bundesgericht weiter - seine Fähigkeiten möglicherweise abhanden gekommen. Zudem haben sich die Verkehrsregeln geändert. Die Anordnung einer neuen Führerprüfung war deshalb gerechtfertigt.