BGE 125 II 492: Ein Automobilist wurde nur gerade 4 Monate, nachdem er den Führerausweis erhalten hatte, mit 78 km/h statt der erlaubten 50 km/h erwischt. Obwohl die Polizei ihn über die Verzeigung in Kenntnis setzte, überschritt er einen Woche später in einem Autobahntunnel die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 73 km/h - er fuhr also beinahe doppelt so schnell als erlaubt. Zur Rechtfertigung führte der Verkehrssünder aus, er habe bei der ersten Fahrt einer "hübschen Lady" zeigen wollen, wie das Auto laufe; bei der zweiten Fahrt habe er einen Kollegen nach Hause gebracht und, weil der so strenge Eltern habe, "etwas pressieren" müssen. Darauf ordnete das Strassenverkehrsamt einen Warnungsentzug für die Dauer von 7 Monaten an. Es wurde aber vom Bundesgericht zurückgepfiffen: Wegen der Zweifel an der charakterlichen Eignung des Verkehrssünders hätte das Amt einen Sicherungsentzug in Betracht ziehen und deshalb zuerst ein verkehrspsychologisches oder psychiatrisches Gutachten anordnen müssen.