BGE 1C_520/2013 vom 17.09.2013: Das Bundesgericht hatte sich einmal mehr mit der Frage zu befassen, ob die Bewährungsfrist erst mit dem Ende des Vollzugs oder bereits mit dem Zeitpunkt der Widerhandlung zu laufen beginnt. Für die Beantwortung dieser Frage bleibt es seiner bisherigen Praxis treu: Die Bewährungsfrist beginnt erst mit dem Ende des Vollzugs; die Natur einer Bewährungsfrist verlangt gerade, dass sie erst zu laufen beginnen kann, wenn die betroffene Person wieder im Besitz des Führerausweises ist.