BGE 116 IV 71: Das Bundesgericht ändert seine bisherige Rechtsprechung zum Tatbestand des Fahrens in angetrunkenem Zustand (FiaZ). Demnach kommt als Täter nur infrage, wer das Fahrzeug tatsächlich lenkt. Personen, die nicht massgeblich an der Führung des Fahrzeugs beteiligt sind, können – je nach den konkreten Umständen – nur wegen Anstiftung oder Gehilfenschaft zu FiaZ und/oder wegen Überlassens eines Fahrzeugs an eine nicht fahrfähige Person verurteilt werden.