BGE 6B_894/2010 vom 24.02.2011: Eine Polizeipatrouille sichtete ein Auto, in dem es sich eine Katze zwischen Lenkrad und Windschutzscheibe gemütlich gemacht hatte. Die Aargauer Justiz taxierte diesen ungewöhnlichen Transport eines Haustiers als "Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs durch ungesicherte Ladung" und verknurrte den betreffenden Autolenker zu einer Busse von CHF 300. Das Bundesgericht bestätigte diesen Entscheid: Auf dem Armaturenbrett behinderte das Tier zunächst die Sicht des Fahrers. Zudem bestand die Gefahr, dass die Katze bei einem Bremsmanöver herunterfallen oder auch ohne äussere Einwirkung den Fahrer hätte stören können.