BGE 120 IV 63: Nach Ansicht des Bundesgerichts, ist die Pflicht zur Aufmerksamkeit nicht verletzt, wenn ein Lenker während der Fahrt ein Telefongespräch führt. Denn es beansprucht die Konzentration nicht stärker als das Gespräch mit einem Mitfahrer. Hingegen verhält sich pflichtwidrig, wer während dem Fahren das Handy in einer Hand hält, um es zu bedienen, oder es während dem Gespräch zwischen Schulter und Wange einklemmt.