BGE 143 IV 508 (in französischer Sprache): Im Sinne einer Präzisierung seiner Rechtsprechung hält das Bundesgericht fest, dass der Fahrzeuglenker bei einer Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit im Sinne des Rasertatbestands grundsätzlich das hohe Risiko eines Unfalls mit Schwerverletzten oder Todesopfern geschaffen hat. Dabei handelt es sich aber um eine Vermutung, die beim Vorliegen ausserordentlicher Umstände widerlegt werden kann. Insbesondere wenn die Beschränkung der Geschwindigkeit zu einem anderen Zweck als der Verkehrssicherheit angeordnet wurde – z.B. vorübergehend aus Gründen des Umweltschutzes –, ist es gemäss Bundesgericht möglich, dass der Tempoexzess nicht zu einer qualifizierten Gefahr im Sinne des Rasertatbestands geführt hat und dementsprechend milder zu bestrafen ist.