BGE 6B_744/2007 vom 10.4.2008: Der Gemeindepolizist der Gemeinde Zurzach führte eine Geschwindigkeitsmessung durch – zusammen mit dem Vermieter des Lasermessgeräts. Währenddem der Polizist zu Beginn der Messung die Mieter des nahegelegenen Bürogebäudes über die bevorstehende Geschwindigkeitskontrolle informierte, hielt der Vermieter des Messgeräts bereits einen Autofahrer an, der gemäss Messung 71 km/h anstatt der erlaubten 50 km/h gefahren war. In der Folge bestrafte das Gerichtspräsidium Zurzach den Lenker mit einer Busse von CHF 320. Der Bestrafte gelangte bis ans Bundesgericht und bekam Recht: Verkehrskontrollen dürfen von Gesetzes wegen nur von der Polizei durchgeführt werden.