BGE 106 IV 1: Nur eine unmittelbare und nicht anders abwendbare Gefahr rechtfertigt zu schnelles Fahren. Das Bundesgericht hat eine solche Gefahr bei einem Automobilisten angenommen, der seinen Nachbarn ins Spital gefahren und dabei die Höchstgeschwindigkeit teilweise massiv überschritten hat. Der Fahrer war von seiner Nachbarin zu Hilfe gebeten worden, weil ihr Ehemann wegen plötzlich aufgetretenen starken Kopfschmerzen wimmernd wie ein Tier im Käfig in der Wohnung umhergerannt ist. Ein Arzt liess sich nicht finden und die Notfallzentrale forderte die Ehefrau auf, ihren Mann sofort ins Spital zu bringen.