Bundesgerichtsentscheide zur neuen Regelung des Strafrahmens bei Raserdelikten
Raser müssen nicht mehr zwingend mit einer Freiheitsstrafe bestraft werden, wenn sie im Strassenverkehr bisher keine Vergehen oder Verbrechen begangen haben.
BGE 6B_1379/2023 vom 11.9.2024 (in italienischer Sprache): Ein Autolenker überschritt auf der Autobahn die signalisierte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 88 km/h und erfüllte damit den Rasertatbestand. Nachdem Ende Oktober 2023 für Ersttäter die neue Regelung in Bezug auf das Strafmass bei Raserdelikten in Kraft trat, sah das Appellationsgericht des Kantons Tessin von einer Freiheitsstrafe ab und verurteilte den Raser zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen sowie einer Busse von 1’000 Franken. Das Bundesgericht bestätigte diesen Schuldspruch: Den Strafgerichten solle mit der neuen Regelung ein Ermessensspielraum eingeräumt werden, indem sie nicht mehr zwingend eine Freiheitsstrafe von mindestens 1 Jahr aussprechen müssten, wenn die Raser im Strassenverkehr bisher keine Vergehen oder Verbrechen begangen hätten. Für die Anwendung dieser neuen Bestimmung sei es nicht notwendig, dass beim Täter darüber hinaus besonders günstige Umstände vorliegen müssten.