BGE 6B_576/2007 vom 22.01.2008: Ein Lenker war mit seinem Personenwagen in Basel bei stockendem Kolonnenverkehr unterwegs. Vor ihm fuhr ein Velofahrer in die gleiche Richtung. Im Bereich einer Kreuzung wollte der Automobilist den Radfahrer überholen und reduzierte dazu seine Geschwindigkeit auf 20 bis 30 km/h. Obwohl ihm die unsichere Fahrweise des Velofahrers aufgefallen war, überholte der Automobilist diesen mit einem Abstand von nur 10 bis 15 cm. Weil der Radfahrer in diesem Moment einen Schwenker nach links machte, kam es zur Kollision. Der Velofahrer stürzte und zog sich dabei multiple Verletzungen mit bleibenden Folgen zu. Deswegen verurteilten die Basler Strafbehörden den Autofahrer wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung. Das Bundesgericht schützte diese Verurteilung: Der geforderte ausreichende seitliche Abstand hängt neben der Geschwindigkeit sowie den Strassen- und Sichtverhältnissen von der Art des zu überholenden Strassenbenützers und seinem erkennbaren oder voraussehbaren Verhalten ab.