BGE 6B_272/2010 vom 09.07.2010: Ein Lenker war mit seinem Auto auf einer kurvigen Strecke unterwegs. Auf einem rund 150 Meter langen geraden Zwischenstück überholte er den vor ihm fahrenden Wagen. Unmittelbar vor der folgenden Rechtskurve konnte er wieder einbiegen, wobei er allerdings das überholte Fahrzeug noch streifte. Die Schwyzer Justizbehörden verurteilten den fehlbaren Autofahrer wegen zu dichtem Auffahren zu einer Busse von CHF 500. Vom Vorwurf des Überholens an unübersichtlicher Stelle sprachen sie ihn hingegen frei. Das Bundesgericht sah es anders: Das Überholen ist nur gestattet, wenn der benötigte Raum übersichtlich und frei ist – und wenn entgegenkommende Fahrzeuge nicht behindert werden. Überblickbar muss dabei nicht nur die Strecke sein, die für den eigentlichen Überholvorgang benötigt wird, sondern auch der Weg, den ein entgegenkommendes Fahrzeug bis zum Punkt des Einscherens zurücklegt.