Der Grundsatz ist klar: Das Rechtsüberholen «durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen» ist verboten. Gemäss Bundesgericht liegt Rechtsüberholen im eigentlichen Sinn vor, wenn jemand an einem oder bloss wenigen Fahrzeugen vorbeifährt und danach - mehr oder weniger - in einem Zug wieder einbiegt. Wer insbesondere auf Autobahnen die Lücken in parallelen Kolonnen so ausnützt, dass er - nur um zu überholen - kurz auf dem rechten Fahrstreifen fährt und gleich wieder nach links einbiegt, verstösst ebenfalls gegen das Verbot des Rechtsüberholens.