BGE 135 IV 32 (in französischer Sprache): Ein Automobilist war vom Querweg des Parkings (Einkaufszentrum) auf den Zufahrtsweg gefahren. Dabei kollidierte er mit einem anderen, von links kommenden Fahrzeug. Die Waadtländer Gerichte gaben ihm die Schuld für den Unfall, weil gemäss der Praxis des Bundesgerichts bei der Ausfahrt von einem zu den Parkplätzen führenden Querweg grundsätzlich kein Vortrittsrecht bestehe. Das Bundesgericht hat nun diese Rechtsprechung geändert: Neu gilt auf den Fahrwegen von Parkplatzanlagen grundsätzlich Rechtsvortritt – sofern nichts anderes signalisiert ist. Einzig beim Verlassen des eigentlichen Parkfeldes sind die Lenkerinnen und Lenker gegenüber anderen nicht vortrittsberechtigt.