BGE 118 IV 277: Der Lenker eines Lieferwagens hielt bei der Einmündung in eine vortrittsberechtigte Hauptstrasse an, um nach links einzubiegen. Er wartete, bis ein von links kommendes Auto vorbeigefahren war. Danach schaute er nach rechts. Nach einem letzten Blick nach links fuhr er los. Von rechts nahte ein Motorrad mit einer Geschwindigkeit von 125 bis 145 km/h. Es kam zur Kollision, in deren Folge der Motorradfahrer starb. Der Lieferwagenfahrer wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das Bundesgericht hiess seine Beschwerde gegen dieses Urteil gut: Man müsse zwar damit rechnen, dass andere Verkehrsteilnehmer «... etwas schneller fahren, als erlaubt ist». Der Vortrittsbelastete musste aber nicht danach Ausschau halten, ob sich ein Berechtigter krass rechtswidrig verhalten könnte.