BGE 6B_365/2009 vom 12.11.2009: Die Lenkerin eines Autos fuhr auf der rechten Fahrspur in einen zweispurigen Kreisel ein. In diesem Moment nahte von links ein Radfahrer auf der inneren Fahrspur im Kreisel. Er beabsichtigte, diesen bei der nächsten Ausfahrt zu verlassen. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Autofahrerin nur dann wegen Verletzung des Vortrittsrechts verurteilt werden konnte, wenn der Velofahrer durch Handzeichen seine Absicht zum Spurwechsel und danach zum Ausfahren angekündigt hatte. Solange der Radfahrer das nicht anzeigte, konnte die Automobilistin nach dem Vertrauensgrundsatz davon ausgehen, er würde auf der inneren Spur des Kreisels verbleiben.