BGE 6B_38/2009 vom 05.05.2009: Die Polizei kontrollierte in Zürich einen Motorradfahrer und stellte bei seinem Motorrad – nebst der normalen Bremsleuchte – eine zusätzliche am Heck montierte Leuchte fest, die bei Betätigung der Bremse in Form des Schriftzuges "STOP" aufleuchtet. Die Zürcher Justizbehörden verurteilten den Motorradlenker wegen diesem Tuning zu einer Busse von CHF 40 – mit folgender Begründung: Das Schild ist mit Leuchtdioden bzw. Lichtern bestückt, welche in Form des Schriftzuges "STOP" angeordnet sind. Die Lichter sind nicht in einem einzigen Beleuchtungskörper vereinigt, sondern es handelt sich um 58 Lichter, die bei Betätigung der Bremsen rot aufleuchten. Der Schriftzug "STOP" ist auch in unbeleuchtetem Zustand der Leuchtdioden lesbar. Rechtlich liegt somit keine Beleuchtung vor, sondern es handelt sich um so genannte illuminierte (d.h. selbstleuchtende, beleuchtete, lumineszierende oder retroreflektierende) Aufschriften, die gemäss Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS) verboten sind. Das Bundesgericht bestätigt diese Auffassung.