BGE 1C_49/2014 vom 25.06.2014: Ein Deutscher Staatsbürger hatte seit dem 2. Dezember 2005 Wohnsitz in der Schweiz und im Juni 2012 – also rund sechseinhalb Jahre später – das Gesuch gestellt, seinen ausländischen Führerausweis gegen einen schweizerischen umzutauschen. Nach seinen eigenen Angaben hatte er in dieser Zeit regelmässig Motorfahrzeuge geführt. Trotzdem ordnete das zuständige Strassenverkehrsamt eine Kontrollfahrt an. Dagegen wehrte sich der Betroffene bis vor Bundesgericht – mit Erfolg: Das Versäumnis des Beschwerdeführers stelle zwar eine mit Busse zu ahndende Übertretung dar. Es könne somit allenfalls Zweifel an seiner Fähigkeit oder seinem Willen zur gewissenhaften Einhaltung seiner administrativen Verpflichtungen wecken, lasse aber keine Zweifel an seiner Fahreignung zu, was allein die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertigen würde.