BGE 1C_271/2010 vom 31.08.2010 (in französischer Sprache): Ein Junglenker aus dem Kanton Freiburg beging während der Probezeit ein Verkehrsdelikt. Die zuständige Zulassungsbehörde teilte ihm mit, dass ihm deswegen der Ausweis für einen Monat entzogen werde. Nur gerade neun Tage nach dieser Mitteilung überfuhr der junge Mann eine Sicherheitslinie. Die Freiburger Behörden annullierten in der Folge seinen Führerausweis. Das Bundesgericht bestätigte diese Annullierung: Der Führerausweis muss nach einem zweiten Verkehrsdelikt auch dann annulliert werden, wenn der Junglenker den ersten Ausweisentzug noch gar nicht verbüsst hat.